Ablauf der Scheidung

Streitige Scheidung – wenn Ihr Partner nicht zustimmt oder blockiert

Nicht jede Scheidung verläuft einvernehmlich. Manchmal will der Partner die Ehe nicht beenden, verweigert die Zustimmung oder streitet über Unterhalt, Vermögen und Kinder. Das ist belastend – aber es bedeutet nicht, dass Sie in Ihrer Ehe gefangen sind. Aus über 300 begleiteten Verfahren wissen wir, wie sich auch verhärtete Situationen lösen lassen: mit einem klaren Plan und, wo nötig, konsequenter Vertretung Ihrer Rechte.

Schnelle Antwort

Eine Scheidung ist auch ohne Zustimmung des Partners möglich. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann das Gericht die Ehe scheiden, wenn sie gescheitert ist. Leben die Eheleute länger als drei Jahre getrennt, wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet – dann ist die Scheidung auch gegen den Willen des anderen durchsetzbar (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Scheidung ist nicht von der Zustimmung des Partners abhängig.
  • Nach dem Trennungsjahr kann geschieden werden, wenn die Ehe gescheitert ist.
  • Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet.
  • Blockieren verzögert die Scheidung meist nur – verhindern kann es sie in der Regel nicht.
  • Streit über Unterhalt, Vermögen und Kinder wird als Folgesache getrennt behandelt.

Wann ist eine Scheidung „streitig“?

Von einer streitigen Scheidung spricht man, wenn die Ehegatten sich nicht einig sind – entweder über die Scheidung selbst oder über deren Folgen. Zwei Konstellationen sind typisch: Der eine Partner will sich gar nicht scheiden lassen und verweigert die Zustimmung. Oder beide wollen die Scheidung, streiten aber über Unterhalt, Vermögen oder die Kinder. Beide Fälle lassen sich lösen – auf unterschiedlichen Wegen.

Scheidung ohne Zustimmung nach dem Trennungsjahr

Ein weit verbreiteter Irrtum: dass eine Scheidung nur mit Zustimmung beider möglich sei. Das stimmt nicht. Die Zustimmung ist nur bei der einvernehmlichen Scheidung nach § 1566 Abs. 1 BGB erforderlich. Fehlt sie, kann das Gericht die Ehe dennoch scheiden, wenn es vom Scheitern der Ehe überzeugt ist (§ 1565 BGB). Das Trennungsjahr ist dabei das zentrale Indiz.

Zustimmung ist kein Vetorecht

Wer die Zustimmung verweigert, kann die Scheidung in aller Regel nur verzögern, nicht dauerhaft verhindern. Nach Ablauf des Trennungsjahres wägt das Gericht ab, ob die Ehe gescheitert ist.

Die Drei-Jahres-Regel

Leben die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt, greift eine gesetzliche Vermutung: Das Scheitern der Ehe wird dann unwiderlegbar angenommen (§ 1566 Abs. 2 BGB). Der widersprechende Ehegatte kann dann nicht mehr mit dem Argument gehört werden, die Ehe sei noch zu retten. Die Scheidung ist damit auch gegen seinen Willen durchsetzbar.

Wenn der Partner das Trennungsjahr bestreitet

Schwieriger wird es, wenn der andere den Trennungszeitpunkt oder das Getrenntleben bestreitet – etwa, um Zeit zu gewinnen. Dann kommt es auf konkrete Anhaltspunkte an: getrennte Konten, Ummeldung, Zeugen, der Auszug oder die getrennte Haushaltsführung in der Wohnung. Je besser der Trennungsbeginn dokumentiert ist, desto weniger Angriffsfläche bietet ein solches Manöver.

Mehr zum Trennungsjahr

Die Härtefallscheidung

In eng begrenzten Ausnahmefällen ist eine Scheidung sogar vor Ablauf des Trennungsjahres möglich – die sogenannte Härtefallscheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB). Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Die Maßstäbe sind streng; ob ein solcher Fall vorliegt, prüfen wir sorgfältig im Einzelfall.

Blockade lösen

Wenn Ihr Partner mauert oder auf Zeit spielt, ist ein durchdachtes Vorgehen entscheidend. Schildern Sie uns die Situation – wir zeigen Ihnen den schnellsten rechtssicheren Weg.

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Streit über die Folgen

Häufig geht es nicht um die Scheidung selbst, sondern um das, was daran hängt: Unterhalt, die Aufteilung des Vermögens, die gemeinsame Immobilie oder die Kinder. Solche Punkte werden als Folgesachen behandelt. Wichtig: Nicht jeder Streitpunkt muss vor Gericht ausgetragen werden. Oft lässt sich ein Teil außergerichtlich einigen, während nur die wirklich strittigen Fragen entschieden werden. So bleibt das Verfahren beherrschbar.

Unterhalt   Zugewinnausgleich   Sorgerecht und Umgangsrecht

Warum eine eigene Vertretung wichtig ist

Ein Anwalt darf immer nur eine Seite vertreten. Sobald Interessen auseinandergehen, brauchen Sie deshalb eine eigene Vertretung, die konsequent Ihre Position vertritt – bei der Durchsetzung der Scheidung ebenso wie bei Unterhalt, Vermögen und den Kindern. Wir suchen, wo möglich, die deeskalierende Lösung; wo die Gegenseite unfair agiert, setzen wir Ihre Rechte klar durch.

Häufige Fragen

Kann ich mich scheiden lassen, wenn mein Partner nicht will?

Ja. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann das Gericht die Ehe scheiden, wenn sie gescheitert ist. Die fehlende Zustimmung kann die Scheidung meist nur verzögern.

Was passiert nach drei Jahren Trennung?

Dann wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB). Die Scheidung ist auch gegen den Willen des Partners durchsetzbar.

Was, wenn mein Partner den Trennungszeitpunkt bestreitet?

Dann kommt es auf konkrete Anhaltspunkte an. Eine gute Dokumentation des Trennungsbeginns ist deshalb wichtig.

Was ist eine Härtefallscheidung?

Eine Scheidung ausnahmsweise vor Ablauf des Trennungsjahres, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen in der Person des anderen unzumutbar ist. Die Voraussetzungen sind streng.

Brauche ich bei einer streitigen Scheidung einen eigenen Anwalt?

Ja. Sobald Interessen auseinandergehen, ist eine eigene Vertretung sinnvoll, denn ein Anwalt darf nur eine Seite vertreten.

Wie lange dauert eine streitige Scheidung?

Länger als eine einvernehmliche – abhängig davon, wie viele Folgesachen strittig sind. Eine realistische Einschätzung geben wir Ihnen früh im Verfahren.

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