Vermögen & Diskretion
Verstecktes Vermögen in der Scheidung aufdecken
Ein fairer Ausgleich ist nur möglich, wenn beide Seiten ihr Vermögen offenlegen. Doch gerade wenn viel auf dem Spiel steht, verschwinden kurz vor der Trennung Konten, werden Werte „verliehen“ oder Einkünfte kleingerechnet. Das müssen Sie nicht hinnehmen. Aus über 300 begleiteten Verfahren wissen wir, wie man verschwiegenes Vermögen sichtbar macht – mit dem gesetzlichen Auskunftsanspruch und, wo nötig, mit Nachdruck.
Schnelle Antwort
Jeder Ehegatte hat einen gesetzlichen Auskunftsanspruch über das Vermögen des anderen – zum Zeitpunkt der Trennung und der Scheidung, auf Verlangen mit Belegen (§ 1379 BGB). Wer Vermögen kurz vor der Trennung beiseiteschafft, muss sich diese illoyale Vermögensminderung anrechnen lassen (§ 1375 Abs. 2 BGB). Bei unvollständiger Auskunft droht die eidesstattliche Versicherung.
Das Wichtigste in Kürze
- Es besteht ein Auskunftsanspruch über Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen – mit Belegen (§ 1379 BGB).
- Vermögen, das kurz vor der Trennung beiseitegeschafft wird, wird dem Endvermögen hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB).
- Der Stichtag Trennung ist zentral: Ab hier zählen illoyale Verfügungen.
- Bei unvollständiger oder falscher Auskunft droht die eidesstattliche Versicherung.
- Wer bewusst falsch versichert, riskiert strafrechtliche Konsequenzen.
Der Auskunftsanspruch
Grundlage jeder Vermögensauseinandersetzung ist die Auskunft. Beide Ehegatten müssen über ihr Anfangsvermögen (bei Eheschließung) und ihr Endvermögen (bei Zustellung des Scheidungsantrags) Auskunft geben – und auf Verlangen die Angaben mit Belegen unterlegen (§ 1379 BGB). Das umfasst Konten, Depots, Immobilien, Beteiligungen, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Kunst und weitere Werte. Eine bloße Behauptung genügt nicht; wo Belege verlangt werden, sind sie vorzulegen.
Auskunft zum Trennungszeitpunkt
Ein oft übersehener Hebel: Es gibt zusätzlich einen Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 Abs. 1 BGB). Das ist entscheidend, weil sich so vergleichen lässt, wie sich das Vermögen zwischen Trennung und Scheidung entwickelt hat. Fällt es in dieser Phase auffällig, liegt der Verdacht einer gezielten Vermögensverschiebung nahe – und genau hier setzt die Korrektur an.
Illoyale Vermögensminderung
Das Gesetz schützt vor bewusster Benachteiligung: Hat ein Ehegatte nach der Trennung Vermögen verschwendet, verschenkt oder in Benachteiligungsabsicht beiseitegeschafft, wird dieser Betrag dem Endvermögen hinzugerechnet, als wäre er noch vorhanden (§ 1375 Abs. 2 BGB). Wer also kurz vor Toresschluss das Konto leert, an Verwandte „überträgt“ oder Werte verschleudert, verbessert seine Position nicht – im Gegenteil.
Verschieben hilft nicht
Vermögen, das nach der Trennung in Benachteiligungsabsicht verschwindet, wird rechnerisch zurückgeholt. Solche Manöver fliegen im Auskunftsverfahren regelmäßig auf.
Typische Verstecke
Verschwiegenes Vermögen zeigt sich fast immer in Spuren. Häufig sind:
- Konten und Bargeld, die nicht angegeben werden – aufdeckbar über Kontobewegungen und Zinsmeldungen.
- Überweisungen an Verwandte oder Freunde kurz vor der Trennung („Rückzahlung angeblicher Darlehen“).
- Krypto-Bestände, die sich leicht verschleiern lassen. → Krypto in der Scheidung
- Wertpapierdepots, auch im Ausland. → Aktien und Depot
- Kleingerechnete Einkünfte bei Selbstständigen und Unternehmern. → Scheidung als Unternehmer
- Vermögen im Ausland. → Vermögen im Ausland
Verdacht auf verstecktes Vermögen?
Schildern Sie uns, was Sie beobachtet haben – auffällige Überweisungen, verschwundene Konten, unklare Einkünfte. Wir prüfen, wie sich der Auskunftsanspruch am wirksamsten durchsetzen lässt.
Die eidesstattliche Versicherung
Bleibt die Auskunft unvollständig oder bestehen begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit, kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden (§ 260, § 261 BGB). Damit versichert der andere an Eides statt, dass seine Angaben vollständig und richtig sind. Das erhöht den Druck erheblich – denn eine bewusst falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar. Viele „Erinnerungslücken“ schließen sich, sobald diese Stufe im Raum steht.
Was Sie selbst tun können
Sie sind dem Verdacht nicht hilflos ausgeliefert. Sinnvoll ist, frühzeitig Belege zu sichern: Kopien gemeinsamer Kontoauszüge, Steuerbescheide, Unterlagen zu Immobilien und Beteiligungen, Hinweise auf Depots oder Krypto-Konten. Wichtig ist dabei, sich auf rechtmäßig zugängliche Informationen zu beschränken. Was fehlt, holen wir über den Auskunftsanspruch – notfalls gerichtlich. Je besser die Ausgangslage dokumentiert ist, desto stärker steht Ihr Anspruch.
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Häufige Fragen
Muss mein Partner sein gesamtes Vermögen offenlegen?
Ja. Es besteht ein Auskunftsanspruch über Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen, auf Verlangen mit Belegen (§ 1379 BGB).
Was passiert, wenn Vermögen kurz vor der Trennung verschwindet?
Vermögen, das in Benachteiligungsabsicht verschwendet oder verschoben wird, rechnet man dem Endvermögen hinzu (§ 1375 Abs. 2 BGB) – so, als wäre es noch da.
Was bringt die eidesstattliche Versicherung?
Sie zwingt zur Bestätigung der Vollständigkeit an Eides statt. Eine bewusst falsche Versicherung ist strafbar – das erhöht den Druck, vollständig offenzulegen.
Kann ich einen Detektiv beauftragen?
In Grenzen ja, aber die Verwertbarkeit und die Kosten müssen abgewogen werden. Oft führt der gesetzliche Auskunftsanspruch schneller und sicherer zum Ziel.
Gilt das auch für Vermögen im Ausland und Krypto?
Ja. Der Auskunftsanspruch umfasst auch ausländische Konten, Depots und Kryptowährungen.
Wie beweise ich einen Verdacht?
Über gesicherte Belege und auffällige Kontobewegungen. Den Rest holen wir über den Auskunftsanspruch, notfalls gerichtlich mit eidesstattlicher Versicherung.