Scheidungsfolgen

Unterhalt bei Trennung und Scheidung

Unterhalt ist oft die drängendste finanzielle Frage einer Trennung – und eine der häufigsten Konfliktquellen. Wer bekommt was, wie lange, und reicht es zum Leben? Das deutsche Recht unterscheidet drei Arten, die nach unterschiedlichen Regeln funktionieren. Wir berechnen Ihren Anspruch oder Ihre Verpflichtung nachvollziehbar und realistisch.

Das Wichtigste in Kürze

  • Trennungsunterhalt gibt es ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung.
  • Nachehelicher Unterhalt wird nur unter bestimmten Voraussetzungen geschuldet (Grundsatz: Eigenverantwortung).
  • Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
  • Maßgeblich sind Einkommen, Bedarf und Leistungsfähigkeit – mit einem geschützten Selbstbehalt.
  • Es besteht ein gegenseitiger Auskunftsanspruch über das Einkommen.
  • Kindesunterhalt hat Vorrang vor den meisten anderen Ansprüchen.

Trennungsunterhalt

Für die Zeit ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen. Maßstab sind die ehelichen Lebensverhältnisse – also der Lebensstandard, den Sie gemeinsam hatten. Auf diesen Anspruch kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden. Mit zunehmender Trennungsdauer kann von dem schwächeren Ehegatten allerdings erwartet werden, eigenes Einkommen zu erzielen.

Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung – jeder soll grundsätzlich für sich selbst sorgen. Nachehelicher Unterhalt wird daher nur unter bestimmten Voraussetzungen geschuldet, vor allem wegen

  • Kinderbetreuung (Betreuungsunterhalt),
  • Alters, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann,
  • Krankheit oder Gebrechen,
  • Erwerbslosigkeit trotz Bemühungen,
  • eines zu geringen eigenen Einkommens (Aufstockungsunterhalt),
  • oder einer Ausbildung, die wegen der Ehe unterblieben ist.

Solche Ansprüche können zeitlich befristet oder der Höhe nach begrenzt werden – je nach Dauer der Ehe, ehebedingten Nachteilen und der Möglichkeit, wieder auf eigenen Füßen zu stehen.

Kindesunterhalt

Kinder haben einen eigenen Anspruch auf Unterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Beitrag durch Betreuung; der andere zahlt Barunterhalt. Dessen Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle – gestaffelt nach dem Einkommen des zahlenden Elternteils und dem Alter des Kindes; das hälftige Kindergeld wird angerechnet. Kindesunterhalt hat Vorrang vor den meisten anderen Unterhaltsansprüchen. Auch volljährige Kinder, etwa in der Ausbildung, können noch unterhaltsberechtigt sein.

Wie wird die Höhe bestimmt?

Maßgeblich sind Einkommen, Bedarf und Leistungsfähigkeit. Dem Zahlenden bleibt immer ein Selbstbehalt. Das ist im Einzelfall komplex, weil zahlreiche Faktoren einfließen: das bereinigte Nettoeinkommen (nach Abzug bestimmter Posten), ein Wohnvorteil bei mietfreiem Wohnen, berücksichtigungsfähige Schulden und weitere Verpflichtungen. Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, bestimmt eine gesetzliche Rangfolge, wer zuerst bedient wird – Kinder stehen dabei vorn. Wir rechnen das für Sie sauber durch, ob Sie Anspruch haben oder zahlen sollen.

Auskunft, Abänderung, Verwirkung

Damit korrekt gerechnet werden kann, besteht ein Auskunftsanspruch über das Einkommen; notfalls lässt er sich gerichtlich durchsetzen. Ändern sich die Verhältnisse – etwa durch Jobwechsel, Arbeitslosigkeit oder ein weiteres Kind –, kann der Unterhalt angepasst werden. Und in seltenen Fällen kann ein Anspruch ganz oder teilweise verwirkt sein, etwa bei schwerem Fehlverhalten. Welche dieser Punkte für Sie relevant sind, klären wir im Gespräch.

Neuer Kurs

Verhältnisse ändern sich – und mit ihnen der Unterhalt. Wir halten Ihre Ansprüche auf Kurs.

Ein Beispiel

Lebt das gemeinsame Kind nach der Trennung bei der Mutter, betreut sie es (Betreuungsunterhalt); der Vater zahlt Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle entsprechend seinem Einkommen. Verdient die Mutter deutlich weniger als der Vater, kann zusätzlich Trennungsunterhalt in Betracht kommen. Die genaue Höhe hängt von beiden Einkommen, dem Selbstbehalt und der Rangfolge ab – wir ermitteln sie konkret für Ihren Fall.

Worauf Sie achten sollten

Beim Unterhalt entscheidet oft die Vorbereitung über das Ergebnis. Stellen Sie früh Ihre Einkommensunterlagen zusammen – Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Nachweise zu Schulden und besonderen Lasten; das ist die Grundlage jeder seriösen Berechnung. Achten Sie darauf, dass alle relevanten Posten berücksichtigt werden, etwa ein Wohnvorteil oder berufsbedingte Aufwendungen, die das maßgebliche Einkommen verändern. Verzichten Sie nicht vorschnell auf Trennungsunterhalt – für die Zukunft ist ein Verzicht ohnehin nicht wirksam. Denken Sie daran, dass sich der Unterhalt bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse anpassen lässt; warten Sie damit nicht zu lange. Und lassen Sie einen vereinbarten Unterhalt möglichst titulieren (etwa durch eine Jugendamtsurkunde oder einen Vergleich), damit er notfalls durchsetzbar ist.

Wie wir vorgehen

Wir ermitteln zunächst das bereinigte Einkommen beider Seiten, ordnen die Ansprüche der Rangfolge nach und rechnen den Unterhalt nachvollziehbar durch. Daraus entwickeln wir eine faire, belastbare Lösung – möglichst einvernehmlich, im Streitfall aber auch konsequent vor Gericht. Dabei behalten wir Kindes- und Ehegattenunterhalt zusammen im Blick, damit am Ende ein stimmiges Gesamtbild steht und nicht eine Stellschraube die andere aushebelt.

Häufige Fragen

Wie lange bekomme ich Trennungsunterhalt?

Grundsätzlich ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung.

Bekomme ich nach der Scheidung automatisch Unterhalt?

Nein. Es gilt Eigenverantwortung; nachehelicher Unterhalt setzt einen Grund voraus (z. B. Kinderbetreuung, Alter, Krankheit).

Wie viel Kindesunterhalt muss ich zahlen?

Das ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle nach Einkommen und Alter des Kindes – abzüglich des hälftigen Kindergeldes und unter Wahrung des Selbstbehalts.

Was ist der Selbstbehalt?

Der Betrag, der dem Zahlenden für den eigenen Lebensbedarf in jedem Fall bleiben muss. Er ist je nach Unterhaltsart unterschiedlich hoch.

Was, wenn der andere sein Einkommen verschweigt?

Es besteht ein Auskunftsanspruch. Notfalls lässt sich die Auskunft gerichtlich durchsetzen.

Zählt mein Wohnvorteil als Einkommen?

Wer mietfrei im Eigenheim wohnt, dem kann ein Wohnvorteil als Einkommen zugerechnet werden – das beeinflusst den Unterhalt.

Kann Unterhalt später geändert werden?

Ja. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse ist eine Anpassung möglich.

Was hat Vorrang, wenn das Geld nicht reicht?

Eine gesetzliche Rangfolge entscheidet; minderjährige Kinder stehen in der Regel vorn.

Muss ich auch für volljährige Kinder zahlen?

Unter Umständen ja, etwa während einer Ausbildung. Dann haften oft beide Eltern anteilig.

Kann ich auf Unterhalt verzichten?

Auf Trennungsunterhalt nicht für die Zukunft; nachehelicher Unterhalt kann in Grenzen vertraglich geregelt werden.

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