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Erstgespräch vereinbarenGut zu wissen
Eine im EU-Ausland (außer Dänemark) ausgesprochene gerichtliche Scheidung wird in Deutschland nach der Brüssel-IIb-Verordnung in der Regel automatisch anerkannt – ein besonderes Anerkennungsverfahren ist dann meist nicht erforderlich. Für Scheidungen aus Drittstaaten gilt grundsätzlich das Verfahren nach § 107 FamFG über die Landesjustizverwaltung; eine Ausnahme ist der „Heimatstaatenfall“, wenn beide Ehegatten ausschließlich Angehörige des Scheidungsstaats waren.
Privatscheidungen (z. B. religiöse Verstoßung oder „talaq“) sind besonders prüfungsbedürftig und werden nicht in jedem Fall anerkannt. Die Anerkennung ist u. a. Voraussetzung für eine Wiederheirat oder Statusfragen in Deutschland. Die belastbare Prüfung des konkreten Falls und die Begleitung eines etwaigen Verfahrens übernehmen wir gern im persönlichen Erstgespräch.