Internationale Scheidung

Deutsch-französische Scheidung – Deutschland oder Frankreich?

Bei einer Ehe mit Frankreich-Bezug ist die erste Frage oft die wichtigste: In welchem Land wird geschieden – und welches Recht gilt? Weil sich deutsches und französisches Familienrecht bei Güterstand und Unterhalt deutlich unterscheiden, entscheidet diese Weichenstellung über viel Geld. Aus über 300 begleiteten Verfahren ordnen wir Ihren Fall früh richtig ein.

Schnelle Antwort

In der EU regeln einheitliche Verordnungen den grenzüberschreitenden Fall: Rom III bestimmt das anwendbare Scheidungsrecht, Brüssel IIb die Zuständigkeit der Gerichte, die EU-Güterrechtsverordnung den Güterstand. Oft sind mehrere Länder zuständig – wer zuerst einreicht, kann das anwendbare Recht mitbestimmen. Die Wahl zwischen Deutschland und Frankreich sollte deshalb früh und bewusst getroffen werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Brüssel IIb regelt, welche Gerichte zuständig sind – häufig sowohl Deutschland als auch Frankreich.
  • Rom III bestimmt das anwendbare Scheidungsrecht; eine Rechtswahl ist in Grenzen möglich.
  • Für den Güterstand gilt die EU-Güterrechtsverordnung.
  • Wer zuerst einreicht, kann Zuständigkeit und anwendbares Recht mitbestimmen.
  • Deutsches und französisches Recht führen oft zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Welches Gericht ist zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach der EU-Verordnung Brüssel IIb. Zuständig ist unter anderem das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten oder eines Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen. Bei einer deutsch-französischen Ehe sind deshalb häufig beide Länder zuständig. Das eröffnet Gestaltungsspielraum – aber auch einen „Wettlauf der Gerichte“: Das zuerst angerufene Gericht bleibt zuständig.

Zuständiges Gericht

Welches Recht gilt für die Scheidung?

Welches materielle Scheidungsrecht angewendet wird, bestimmt die Rom-III-Verordnung – unabhängig davon, in welchem Land das Verfahren läuft. Grundsätzlich gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts; die Ehegatten können aber innerhalb der Grenzen von Rom III eine Rechtswahl treffen. So kann ein deutsches Gericht französisches Recht anwenden – und umgekehrt.

Welches Recht gilt

Güterstand: Zugewinn oder communauté

Hier liegt oft der größte Unterschied. Das deutsche Recht kennt die Zugewinngemeinschaft (Ausgleich des Wertzuwachses in Geld), das französische Recht als Regelgüterstand die communauté réduite aux acquêts (Gütergemeinschaft an dem während der Ehe Erworbenen). Wer welchem Güterstand unterliegt, richtet sich nach der EU-Güterrechtsverordnung (u. a. erster gemeinsamer Aufenthalt nach der Eheschließung oder eine Rechtswahl). Das Ergebnis kann sich erheblich unterscheiden.

Zugewinnausgleich

Der deutsch-französische Wahlgüterstand

Eine Besonderheit: Deutschland und Frankreich haben den deutsch-französischen Wahlgüterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft geschaffen – einen gemeinsamen, in beiden Ländern anerkannten Güterstand. Paare können ihn per Ehevertrag wählen; er verbindet Elemente beider Rechtsordnungen und schafft grenzüberschreitend klare Verhältnisse. Ob er sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.

Ehevertrag

Der Güterstand ist der Hebel

Ob deutsches, französisches oder der Wahlgüterstand gilt, kann über die Vermögensverteilung entscheiden. Klären Sie das früh – idealerweise schon vor der Antragstellung.

Unterhalt und Kinder

Für den Unterhalt gilt in der EU die Unterhaltsverordnung in Verbindung mit dem Haager Protokoll; das anwendbare Recht ist meist das des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten. Bei den Kindern kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt an; grenzüberschreitende Umzüge und Umgangsfragen sind sensibel.

Unterhalt   Internationales Sorgerecht

Deutschland oder Frankreich – wir ordnen ein

Sagen Sie uns, wo Sie leben, welche Staatsangehörigkeiten und welches Vermögen im Spiel sind. Sie erhalten eine erste Einschätzung, welches Land für Sie günstiger ist.

Anfrage an den Anwalt senden

Warum das Land über viel Geld entscheidet

Weil Güterstand, Unterhalt und Verfahrensdauer in beiden Ländern unterschiedlich ausfallen, kann dieselbe Ehe je nach Gerichtsstand zu deutlich anderen Ergebnissen führen. Wer die Optionen kennt und rechtzeitig handelt, sichert sich Vorteile – wer wartet, überlässt die Wahl womöglich der Gegenseite. Deshalb steht am Anfang immer die strategische Einordnung.

Häufige Fragen

Wo kann ich mich scheiden lassen – in Deutschland oder Frankreich?

Bei einer deutsch-französischen Ehe sind oft beide Länder zuständig (Brüssel IIb). Das zuerst angerufene Gericht bleibt zuständig – die Wahl ist strategisch.

Welches Recht wird angewendet?

Rom III bestimmt das anwendbare Scheidungsrecht. Grundsätzlich gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts; eine Rechtswahl ist in Grenzen möglich.

Was passiert mit dem Vermögen?

Der Güterstand richtet sich nach der EU-Güterrechtsverordnung. Deutsche Zugewinngemeinschaft und französische communauté führen oft zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Was ist der deutsch-französische Wahlgüterstand?

Ein gemeinsamer, in beiden Ländern anerkannter Güterstand (Wahl-Zugewinngemeinschaft), den Paare per Ehevertrag wählen können.

Wird meine Scheidung im anderen Land anerkannt?

Innerhalb der EU werden Entscheidungen grundsätzlich anerkannt. Details klären wir für Ihren Fall. → Ausländische Scheidung anerkennen

Beraten Sie auch auf Englisch und zu Frankreich-Fällen?

Ja. Wir betreuen internationale Mandantinnen und Mandanten in München und ordnen den Frankreich-Bezug früh richtig ein.

Kostenlos anfragen