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Erstgespräch vereinbarenGut zu wissen
Bei einer Scheidung mit Auslandsbezug sind zwei Fragen zu trennen: Welches Gericht ist zuständig und welches Recht ist anwendbar? Die Zuständigkeit richtet sich innerhalb der EU nach der Verordnung Brüssel IIb – sie knüpft vor allem an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute und an die Staatsangehörigkeit an. Häufig kommen mehrere Gerichtsstände in Betracht; dann kann es darauf ankommen, wer wo zuerst einreicht.
Das anwendbare Recht bestimmt sich nach Rom III: Ohne Rechtswahl gilt regelmäßig das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, hilfsweise das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit. Eine wirksame Rechtswahlvereinbarung kann – in den Grenzen der Verordnung – ein anderes Recht festlegen. International hängt sehr viel an Details (z. B. Stichtage, Fristen, „forum shopping"). Eine belastbare Einschätzung für Ihren konkreten Fall nehmen wir gern im persönlichen Erstgespräch vor.