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Anfangs- & Endvermögen

Diese Berechnung gilt für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Ehe ohne Ehevertrag). Bei vereinbarter Gütertrennung oder Gütergemeinschaft findet kein Zugewinnausgleich statt.

Vermögen jeder Person zum Stichtag der Eheschließung.

Vermögen jeder Person zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags.

Gut zu wissen

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen während der Ehe getrennt. Bei Scheidung wird der Zugewinn jeder Person ermittelt – also die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet der anderen Person die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB). Die Forderung ist auf das vorhandene Endvermögen des Schuldners begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB).

In der Praxis ist die Stichtagsbewertung entscheidend, und die Bewertung von Unternehmen, Immobilien oder Beteiligungen ist komplex; auch das Anfangsvermögen sowie Erbschaften und Schenkungen müssen belegt werden. Eine belastbare Berechnung – samt Bewertungsfragen und möglicher Härtefälle – nehmen wir gern im persönlichen Erstgespräch vor.

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