Vermögen & Diskretion

Unternehmensbewertung bei der Scheidung

Gehört ein Unternehmen oder eine Beteiligung zum ehelichen Vermögen, muss für den Zugewinnausgleich der Wert ermittelt werden. An diesem Wert entscheidet sich häufig der größte Teil der Auseinandersetzung – schon kleine Unterschiede in den Annahmen können über erhebliche Beträge entscheiden. Wir sorgen für eine sachgerechte, nachvollziehbare Bewertung und prüfen Gutachten der Gegenseite kritisch.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Unternehmenswert bestimmt unmittelbar die Höhe der Ausgleichsforderung.
  • Üblich ist das Ertragswertverfahren, bei inhabergeprägten Betrieben das modifizierte Ertragswertverfahren.
  • Wichtig und oft unterschätzt: kalkulatorischer Unternehmerlohn, latente Steuern und der richtige Stichtag.
  • Auch der Wert einer Praxis oder Kanzlei kann in den Ausgleich fallen.
  • Eine belastbare Bewertung gelingt meist nur mit fachkundiger Unterstützung.

Warum die Bewertung so entscheidend ist

Der ermittelte Wert bestimmt unmittelbar die Höhe der Ausgleichsforderung. Schon unterschiedliche Annahmen oder Methoden können zu erheblich abweichenden Ergebnissen führen – in beide Richtungen. Eine zu hohe Bewertung führt zu einer überzogenen Forderung, die die Liquidität des Unternehmens gefährden kann; eine zu niedrige verschenkt berechtigte Ansprüche. Deshalb lohnt sich an dieser Stelle besondere Sorgfalt – und ein kritischer Blick auf jedes vorgelegte Gutachten.

Bewertungsmethoden

Üblich ist eine Bewertung nach dem Ertragswertverfahren, das den Wert aus den nachhaltig erzielbaren künftigen Erträgen ableitet. Bei inhabergeprägten Unternehmen und Freiberufler-Praxen kommt häufig das modifizierte Ertragswertverfahren zum Einsatz, das berücksichtigt, dass ein wesentlicher Teil des Erfolgs an der Person des Inhabers hängt. Der reine Substanzwert (also der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden) bildet oft nur eine Untergrenze. Welche Methode sachgerecht ist, hängt vom Einzelfall ab – Branche, Größe und Struktur des Unternehmens spielen eine Rolle.

Unternehmerlohn, latente Steuern, Stichtag

Drei Punkte werden besonders oft unterschätzt:

  • Kalkulatorischer Unternehmerlohn: Der Wert wird um eine angemessene Vergütung für die Arbeitskraft des Inhabers bereinigt – sonst würde dessen persönliche Leistung fälschlich als Firmenwert gezählt.
  • Latente Steuern: In der Regel ist eine gedachte Veräußerungssteuer abzuziehen, weil ein Verkauf steuerpflichtig wäre.
  • Stichtag: Maßgeblich ist der Wert zum Stichtag des Endvermögens (Zustellung des Scheidungsantrags), nicht der heutige.

Jeder dieser Faktoren kann den Wert – und damit die Forderung – spürbar verändern.

Besonderheiten bei Freiberuflern

Bei Ärzten, Anwältinnen, Steuerberatern oder anderen Freiberuflern ist der Wert besonders stark an die Person gebunden. Hier ist der kalkulatorische Unternehmerlohn zentral, und der „Goodwill" (der übertragbare Teil des Praxiswerts) muss vom rein persönlichen Anteil getrennt werden. Eine pauschale Bewertung führt hier oft zu falschen Ergebnissen – wir achten auf eine sachgerechte, an der Rechtsprechung orientierte Bewertung.

Gutachter und Steuerberater

Für eine belastbare Bewertung arbeiten wir, wo sinnvoll, mit Wirtschaftsprüfern, Gutachtern und Steuerberatern zusammen – und prüfen Gutachten der Gegenseite kritisch auf Methode, Annahmen und Stichtag. So entsteht ein Wert, der einer gerichtlichen Überprüfung standhält.

Zugewinnausgleich   Scheidung mit Unternehmen und Vermögen

Wie wir vorgehen

Wir verschaffen uns zunächst ein Bild von Unternehmen, Beteiligungsverhältnissen und vorhandenen Unterlagen. Dann klären wir die passende Methode, beauftragen oder begleiten die Bewertung und prüfen gegnerische Gutachten kritisch. Auf dieser Grundlage verhandeln wir eine faire Ausgleichszahlung und achten zugleich darauf, die Liquidität des Unternehmens zu schützen – diskret und in Abstimmung mit Ihren Beratern.

Worauf Sie achten sollten

Bei der Unternehmensbewertung entscheidet die Qualität der Annahmen. Achten Sie darauf, dass ein angemessener Unternehmerlohn abgezogen wird, dass latente Steuern berücksichtigt sind und dass der richtige Stichtag zugrunde liegt – Fehler an diesen drei Stellen verschieben das Ergebnis am stärksten. Lassen Sie sich nicht auf eine pauschale Zahl ein, sondern verlangen Sie eine nachvollziehbare Herleitung. Vorsicht ist auch bei einer Bewertung geboten, die allein auf den Umsatz oder auf grobe Branchenmultiplikatoren abstellt: Solche Faustformeln führen im familienrechtlichen Kontext oft zu unrealistischen Werten.

Neue Farben

Eine Bewertung kritisch zu hinterfragen bringt das Bild ins Gleichgewicht – fair und zugleich tragfähig.

Was eine gute Begleitung ausmacht

Der eigentliche Hebel liegt darin, die Bewertung nicht einfach hinzunehmen, sondern sie zu hinterfragen – und zugleich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens im Blick zu behalten. Eine hohe, aber unrealistische Bewertung nützt niemandem, wenn sie das Unternehmen in die Knie zwingt. Wir verbinden deshalb die rechtliche Auseinandersetzung mit dem betriebswirtschaftlichen Blick und arbeiten eng mit Gutachtern und Steuerberatern zusammen, um zu einem Wert zu kommen, der fair und tragfähig ist.

Häufige Fragen

Wie wird der Wert meines Unternehmens bestimmt?

Meist nach dem (modifizierten) Ertragswertverfahren, bezogen auf einen Stichtag und bereinigt um Unternehmerlohn und latente Steuern.

Zählt der Wert von heute oder von früher?

Maßgeblich ist der Stichtag des Endvermögens – also der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.

Mein Erfolg hängt an mir persönlich – zählt das?

Ja. Bei inhabergeprägten Betrieben mindert ein kalkulatorischer Unternehmerlohn den Wert; das modifizierte Ertragswertverfahren trägt dem Rechnung.

Werden Steuern berücksichtigt?

In der Regel ja – über den Abzug latenter Steuern, weil ein gedachter Verkauf steuerpflichtig wäre.

Kann ich ein Gegengutachten einbringen?

Ja. Wir prüfen vorliegende Gutachten kritisch und lassen, wo nötig, eine eigene Bewertung erstellen.

Wer trägt die Kosten der Bewertung?

Das hängt vom Verfahren ab. Wir besprechen das mit Ihnen, bevor ein Gutachten beauftragt wird.

Muss mein Geschäftspartner einbezogen werden?

In der Regel nicht. Wir achten darauf, dass Mitgesellschafter möglichst außen vor bleiben.

Was, wenn die Gegenseite den Wert zu hoch ansetzt?

Dann prüfen wir die Annahmen kritisch und setzen, wo nötig, ein eigenes Gutachten dagegen – eine überzogene Bewertung führt sonst zu einer überzogenen Forderung.

Wie lange dauert eine Unternehmensbewertung?

Das hängt von Größe und Datenlage ab – von einigen Wochen bis zu mehreren Monaten. Eine gute Vorbereitung der Unterlagen beschleunigt den Prozess spürbar.

Zählen auch stille Reserven und Firmenwert (Goodwill)?

Ja, sie können in den Wert einfließen. Gerade der übertragbare Firmenwert ist oft ein zentraler Streitpunkt, den wir sorgfältig prüfen.

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