Vermögen & Diskretion

Erbe und Schenkung in der Scheidung – was zählt wirklich?

„Muss ich mein Erbe teilen?“ ist eine der häufigsten Sorgen in der Trennung – und eine der am meisten missverstandenen. Die gute Nachricht: Geerbtes und geschenktes Vermögen ist im deutschen Recht besonders geschützt. Aber es gibt eine wichtige Ausnahme, die über viel Geld entscheiden kann. Aus über 300 begleiteten Verfahren erklären wir Ihnen, was privilegiert ist, wo die Grenzen liegen und wie Sie Ihr Erbe absichern.

Schnelle Antwort

Geerbtes und geschenktes Vermögen wird dem Anfangsvermögen zugerechnet und ist damit grundsätzlich vom Zugewinnausgleich ausgenommen (§ 1374 Abs. 2 BGB). Der Wert des Erbes selbst bleibt Ihnen. Ausgeglichen wird nur die Wertsteigerung, die während der Ehe eintritt – und die Erträge daraus.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erbe und Schenkung zählen zum Anfangsvermögen – ihr Grundwert ist geschützt (§ 1374 Abs. 2 BGB).
  • Ausgeglichen wird nur die Wertsteigerung während der Ehe.
  • Erträge aus dem Erbe (z. B. Mieten, Zinsen) können in den Zugewinn fallen.
  • Entscheidend ist der Nachweis von Erhalt und Wert – lückenlose Belege sind Gold wert.
  • Mit Ehevertrag oder Vereinbarung lässt sich der Schutz zusätzlich absichern.

Fällt ein Erbe in den Zugewinn?

Der weit verbreitete Irrtum lautet: Alles, was während der Ehe dazukommt, werde geteilt. Für Erbschaften und Schenkungen stimmt das nicht. Sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet – so, als hätten Sie sie schon bei Eheschließung besessen (§ 1374 Abs. 2 BGB). Dadurch erhöht sich Ihr Anfangsvermögen um den Wert des Erbes, und genau dieser Betrag bleibt beim Zugewinnausgleich außen vor. Der Grundwert Ihres Erbes ist damit geschützt.

Zugewinnausgleich

Die wichtige Ausnahme: Wertsteigerung

Geschützt ist der Wert bei Erhalt – nicht jede spätere Entwicklung. Steigt das geerbte Vermögen während der Ehe im Wert, kann diese Wertsteigerung in den Zugewinn fallen. Ein Beispiel: Erben Sie ein Wertpapierdepot oder eine Immobilie, bleibt der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls Ihr geschütztes Anfangsvermögen; der Zuwachs bis zum Stichtag kann dagegen ausgleichspflichtig sein. Um Inflation zu berücksichtigen, wird das Anfangsvermögen zudem indexiert.

Grundwert geschützt, Zuwachs nicht immer

Ihr Erbe verschwindet nicht im Ausgleich – aber die während der Ehe entstandene Wertsteigerung kann zählen. Wie viel, hängt vom Einzelfall und vor allem vom Nachweis des Ausgangswerts ab.

Erträge aus dem Erbe

Zu unterscheiden ist zwischen der Substanz und den Erträgen. Laufende Erträge – etwa Mieteinnahmen aus einer geerbten Immobilie oder Zinsen und Dividenden aus einem geerbten Depot – gehören grundsätzlich nicht mehr zum privilegierten Anfangsvermögen und können in den Zugewinn fallen. Wer geerbtes Vermögen bewusst ertragbringend anlegt, sollte diese Folge kennen.

Schenkungen richtig einordnen

Für Schenkungen von Dritten – typischerweise von den eigenen Eltern – gilt dieselbe Privilegierung wie für Erbschaften (§ 1374 Abs. 2 BGB): Der Wert bei Erhalt zählt zum Anfangsvermögen. Anders liegt es bei Zuwendungen zwischen den Ehegatten oder bei sogenannten „ehebezogenen Zuwendungen“ – diese folgen eigenen Regeln und sind ein häufiger Streitpunkt. Auch die vorweggenommene Erbfolge (Übertragung zu Lebzeiten) will sauber eingeordnet werden.

Erbe und Schenkung sauber einordnen

Ob Immobilie, Depot oder Unternehmensanteil geerbt wurde: Wir ordnen ein, was geschützt ist und was zählt – und sichern es mit den richtigen Belegen ab.

Anfrage an den Anwalt senden

Nachweis: warum Belege entscheidend sind

Der Schutz des Erbes ist nur so gut wie sein Nachweis. Wer nicht belegen kann, was er wann geerbt hat und welchen Wert es damals hatte, riskiert, dass das Vermögen im Ausgleich behandelt wird, als wäre es in der Ehe erwirtschaftet worden. Deshalb sind Testament, Erbschein, Schenkungsvertrag, Wertgutachten und Kontoauszüge aus der damaligen Zeit entscheidend. Sichern Sie diese Unterlagen frühzeitig.

Wie Sie Ihr Erbe schützen

Über die gesetzliche Privilegierung hinaus lässt sich Erbvermögen zusätzlich absichern: durch getrennte Verwahrung (kein Vermischen mit gemeinsamem Vermögen), durch saubere Dokumentation und durch einen Ehevertrag oder eine Vereinbarung, die geerbtes Vermögen ausdrücklich ausnimmt. Gerade bei größeren Erbschaften oder Familienunternehmen ist das üblich und sinnvoll.

Ehevertrag

Häufige Fragen

Muss ich mein Erbe bei der Scheidung teilen?

Grundsätzlich nein. Erbe zählt zum Anfangsvermögen und ist vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Ausgeglichen wird nur die während der Ehe entstandene Wertsteigerung.

Was passiert mit der Wertsteigerung des Erbes?

Die Wertsteigerung während der Ehe kann in den Zugewinn fallen. Der Grundwert zum Zeitpunkt des Erbfalls bleibt geschützt und wird zudem indexiert.

Fallen Mieteinnahmen aus einer geerbten Immobilie in den Zugewinn?

Laufende Erträge wie Mieten oder Zinsen gehören grundsätzlich nicht mehr zum privilegierten Anfangsvermögen und können ausgleichspflichtig sein.

Gilt das auch für Schenkungen meiner Eltern?

Ja. Schenkungen von Dritten sind wie Erbschaften privilegiert. Zuwendungen zwischen Ehegatten folgen eigenen Regeln.

Wie beweise ich, was ich geerbt habe?

Über Testament, Erbschein, Schenkungsvertrag, Wertgutachten und zeitnahe Kontoauszüge. Ohne Nachweis droht die Behandlung als ehezeitlich erworbenes Vermögen.

Kann ich mein Erbe zusätzlich absichern?

Ja – durch getrennte Verwahrung, saubere Dokumentation und einen Ehevertrag, der geerbtes Vermögen ausdrücklich ausnimmt.

Kostenlos anfragen