Vermögen & Diskretion
Zugewinnausgleich bei der Scheidung
Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird bei der Scheidung der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Bei überschaubaren Verhältnissen ist das oft einfach – bei größerem oder komplexem Vermögen wird es schnell anspruchsvoll. Wir verschaffen Ihnen früh einen klaren, vollständigen Überblick.
Das Wichtigste in Kürze
- Ausgeglichen wird nur der Vermögenszuwachs während der Ehe, nicht das gesamte Vermögen.
- Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz – als Geldforderung.
- Maßgeblich sind Anfangsvermögen (Eheschließung) und Endvermögen (Zustellung des Scheidungsantrags).
- Erbschaften und Schenkungen zählen grundsätzlich zum Anfangsvermögen.
- Sie haben einen Auskunftsanspruch über das Vermögen des anderen.
- Per Ehevertrag lässt sich der Zugewinn gestalten oder ausschließen.
Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?
Vereinfacht: Für jeden Ehegatten wird das Anfangsvermögen (bei Eheschließung) mit dem Endvermögen (bei Zustellung des Scheidungsantrags) verglichen. Die Differenz ist der jeweilige „Zugewinn". Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleich – grundsätzlich als Geldforderung, nicht als Beteiligung an einzelnen Gegenständen. Das gemeinsam erarbeitete Plus der Ehejahre wird so fair geteilt, ohne dass jemand sein Eigentum aufgeben muss.
Anfangs- und Endvermögen im Detail
Entscheidend ist, was zu welchem Stichtag zum Vermögen gehört – und einige Besonderheiten:
- Erbschaften und Schenkungen während der Ehe zählen grundsätzlich zum Anfangsvermögen; nur ihre Wertsteigerung während der Ehe kann in den Zugewinn fallen.
- Schulden werden berücksichtigt; seit der Reform ist auch ein negatives Anfangsvermögen möglich.
- Wer kurz vor der Trennung Vermögen beiseiteschafft oder verschwendet, muss damit rechnen, dass es dem Endvermögen hinzugerechnet wird.
- Die Ausgleichsforderung ist grundsätzlich auf den Wert des vorhandenen Endvermögens begrenzt.
Diese Punkte werden in der Praxis oft übersehen – dabei können sie das Ergebnis erheblich verschieben.
Auskunft, Belege und Stichtage
Damit korrekt gerechnet werden kann, haben Sie einen Auskunftsanspruch: Jeder Ehegatte muss sein Vermögen offenlegen – zum Zeitpunkt der Trennung und zu den maßgeblichen Stichtagen –, und zwar belegt durch Unterlagen. Gerade bei größerem Vermögen lohnt es sich, hier sorgfältig und vollständig vorzugehen, denn was nicht erfasst ist, wird auch nicht ausgeglichen. Bei Anhaltspunkten für Verschleierung gehen wir gezielt nach und sichern Belege.
Komplex bei Unternehmen und Immobilien
Schwierig ist meist die Bewertung: Was ist die Firma, die Beteiligung oder die Immobilie zum Stichtag wert? Hier entscheidet sich oft der größte Teil des Ausgleichs, und genau hier wird am härtesten gestritten. Wir arbeiten, wo nötig, mit Gutachtern und Steuerberatern zusammen.
Gilt deutsches Recht, fließt grundsätzlich das weltweite Vermögen in den Zugewinn ein – auch Werte im Ausland.
Scheidung mit Unternehmen und Vermögen
Unternehmensbewertung
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Vermögen im Ausland
Neue Farben
Frühzeitig vereinbart, schafft ein Ehevertrag Klarheit – und schützt, was Ihnen wichtig ist.
Lässt sich der Zugewinn gestalten?
Ja – etwa durch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung per Ehevertrag. Frühzeitig vereinbart, schafft das Klarheit und schützt Vermögen, zum Beispiel ein Unternehmen, das so gezielt aus dem Ausgleich herausgenommen werden kann. Auch während der Ehe ist eine solche Vereinbarung noch möglich.
Ein Beispiel
Bei Eheschließung hatte ein Ehegatte 50.000 € Vermögen, der andere nichts. Am Stichtag hat der erste 250.000 €, der zweite 100.000 €. Der Zugewinn beträgt also 200.000 € beim ersten und 100.000 € beim zweiten. Die Differenz von 100.000 € wird geteilt – der erste zahlt dem zweiten 50.000 € als Ausgleich.
Vereinfachtes Rechenbeispiel; im Einzelfall kommen weitere Faktoren hinzu.
Wie wir vorgehen
Wir erfassen mit Ihnen das gesamte Vermögen beider Seiten, ordnen Anfangs- und Endvermögen sauber zu und nutzen, wo nötig, den Auskunftsanspruch. Anschließend organisieren wir – wo erforderlich – Bewertungen, rechnen den Ausgleich nachvollziehbar durch und verhandeln eine faire Lösung, möglichst einvernehmlich. Wo die Gegenseite blockiert oder Vermögen verschleiert, vertreten wir Ihre Ansprüche konsequent.
Worauf Sie achten sollten
Drei Dinge zahlen sich beim Zugewinn besonders aus: Vollständigkeit, Belege und Timing. Wer sein eigenes Anfangs- und Endvermögen sauber belegen kann – mit Kontoauszügen, Verträgen, Nachweisen zu Erbschaften und Schenkungen –, steht in der Auseinandersetzung deutlich besser da. Wer früh den Auskunftsanspruch nutzt, verhindert, dass Werte unbemerkt „verschwinden". Und wer die maßgeblichen Stichtage kennt, vermeidet teure Missverständnisse. Wir helfen Ihnen, von Anfang an die richtigen Unterlagen zusammenzustellen, und behalten dabei auch die steuerlichen Folgen einer Vermögensübertragung im Blick. Gerade bei größeren Vermögen lohnt sich diese Sorgfalt, weil schon einzelne Positionen über erhebliche Beträge entscheiden können.
Häufige Fragen
Bekomme ich die Hälfte vom Vermögen meines Partners?
Nein. Ausgeglichen wird die Hälfte der Differenz der Zugewinne – also des Zuwachses während der Ehe, nicht des Gesamtvermögens.
Zählt mein Erbe zum Zugewinn?
Eine Erbschaft zählt grundsätzlich zum Anfangsvermögen; nur ihre Wertsteigerung während der Ehe kann relevant werden.
Was, wenn mein Partner Vermögen versteckt?
Sie haben einen Auskunftsanspruch. Illoyal beiseitegeschafftes Vermögen kann hinzugerechnet werden.
Wird das Vermögen geteilt oder Geld gezahlt?
Der Zugewinn wird als Geldforderung ausgeglichen – nicht durch Übertragung einzelner Gegenstände.
Welcher Stichtag gilt?
Für das Endvermögen die Zustellung des Scheidungsantrags; für die Auskunft zusätzlich der Trennungszeitpunkt.
Was, wenn einer von uns Schulden hat?
Schulden werden berücksichtigt; seit der Reform ist auch ein negatives Anfangsvermögen möglich.
Kann ich den Ausgleich vermeiden?
Durch eine wirksame Vereinbarung (modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) – am besten frühzeitig.
Gibt es eine Obergrenze?
Ja, die Ausgleichsforderung ist grundsätzlich auf den Wert des vorhandenen Endvermögens begrenzt.
Wann verjährt der Anspruch?
Es gelten Fristen; warten Sie daher nicht zu lange und lassen Sie Ihren Anspruch frühzeitig prüfen.
Zählt Vermögen im Ausland mit?
Bei deutschem Recht grundsätzlich ja – das weltweite Vermögen fließt ein.
Ihr nächster Schritt
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Wir hören zu, ordnen ein und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten – vertraulich und auf Augenhöhe. Die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich.