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Erstgespräch vereinbarenGut zu wissen
Das Trennungsjahr ist in Deutschland regelmäßig Voraussetzung für die Scheidung: Erst nach einem Jahr des Getrenntlebens gilt die Ehe als gescheitert. Maßgeblich ist der Beginn der Trennung „von Tisch und Bett“ – das räumliche und wirtschaftliche Auseinanderleben, das auch innerhalb derselben Wohnung möglich ist. In der Praxis lässt sich der Scheidungsantrag häufig schon kurz vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen, damit über die Scheidung zeitnah nach Jahresende verhandelt werden kann.
Bei beidseitigem Einverständnis wird die Zerrüttung nach Ablauf des Trennungsjahres vermutet. Ohne Zustimmung des anderen ist die Scheidung in der Regel erst nach Ablauf möglich; nach drei Jahren Trennung kann die Scheidung auch gegen den Willen des anderen ausgesprochen werden. Härtefall-Ausnahmen sind möglich. Den genauen Trennungszeitpunkt und das weitere Vorgehen besprechen wir gern in einem persönlichen Erstgespräch.